RS Vwgh 2004/10/22 2002/08/0073

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Veröffentlicht am 22.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20 Abs4;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine gesetzlich angeordnete Ausnahme vom Grundsatz der Zeitraumbezogenheit des Anspruchs liegt in Bezug auf die Höhe der Familienzuschläge gemäß § 20 Abs. 4 AlVG nicht vor, weil hier kein sachverhaltsabhängiger Bemessungsakt vorgesehen ist, sondern die Höhe einer Leistung im Gesetz unmittelbar geregelt wird. Wird das Gesetz insoweit geändert, so ist daher ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung die neue Rechtslage anzuwenden, sofern nicht etwa im Übergangsrecht auf den Zeitpunkt des Anfalls der Leistung abgestellt wird. Die Behörde hat daher Gesetzesänderungen - sofern nicht etwaige Übergangsbestimmungen einer Anwendung entgegen stehen - zum Anlass zu nehmen, die Höhe der Leistung ab der Änderung der Rechtslage als einer "für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebenden Voraussetzung" iSd § 24 Abs. 1 AlVG neu zu bemessen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080073.X04

Im RIS seit

18.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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