Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §20 Abs4;Rechtssatz
Eine gesetzlich angeordnete Ausnahme vom Grundsatz der Zeitraumbezogenheit des Anspruchs liegt in Bezug auf die Höhe der Familienzuschläge gemäß § 20 Abs. 4 AlVG nicht vor, weil hier kein sachverhaltsabhängiger Bemessungsakt vorgesehen ist, sondern die Höhe einer Leistung im Gesetz unmittelbar geregelt wird. Wird das Gesetz insoweit geändert, so ist daher ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung die neue Rechtslage anzuwenden, sofern nicht etwa im Übergangsrecht auf den Zeitpunkt des Anfalls der Leistung abgestellt wird. Die Behörde hat daher Gesetzesänderungen - sofern nicht etwaige Übergangsbestimmungen einer Anwendung entgegen stehen - zum Anlass zu nehmen, die Höhe der Leistung ab der Änderung der Rechtslage als einer "für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebenden Voraussetzung" iSd § 24 Abs. 1 AlVG neu zu bemessen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080073.X04Im RIS seit
18.01.2005Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014