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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §21 Abs1;Rechtssatz
In Abweichung von der Zweifelsregel der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche ist für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 Abs. 1 AlVG die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar in der Regel für den gesamten Anspruchszeitraum (Hinweise E 26. April 2002, Zl. 99/02/0103, und E 21. April 2004, Zl. 2000/08/0107). Spätere Gesetzesänderungen können - abgesehen von dort allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen - nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern (Hinweis auf das die Änderung des AlVG mit BGBl. Nr. 290/1987 betreffende E 30. September 1994, Zl. 93/08/0122, oder das § 79 Abs. 28 AlVG betreffende E 4. April 2002, Zl. 97/08/0482).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080073.X03Im RIS seit
18.01.2005Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014