RS Vwgh 2004/10/22 2002/08/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §47;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0178 E 14. März 2001 RS 2[Hier:Ein Eingriff in einen durch Mitteilung zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist im Übrigen nur insoweit zulässig, als auch in einen gleichen, durch Bescheid zuerkannten Anspruch eingegriffen werden könnte (Hinweis auf das die Neubemessung des Ausmaßes der Notstandshilfe aus Anlass eines Wohnsitzwechsels betreffende E 19.3.2003, 98/08/0031).]

Stammrechtssatz

Der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als andererseits eine auch rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080073.X01

Im RIS seit

18.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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