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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §19;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versetzung gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass zwingende öffentliche Interessen gegen eine aufschiebende Wirkung nicht vorlägen. Ihr "würden wesentliche Nachteile in der sofortigen Vollstreckbarkeit des Bescheides erwachsen, zumal eine Rückkehr nach möglicher länger andauernder Entscheidungsdauer durch den Verwaltungsgerichtshof wohl nicht mehr schwerlich wäre und ihr dadurch ein erheblicher Nachteil entstehen würde". Mit diesem Vorbringen genügt sie dem Konkretisierungsgebot iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht. Sie legt nämlich nicht dar, welche konkreten dienst- oder besoldungsrechtlichen Nachteile ihr aus der Dienstverrichtung an einer anderen Hauptschule erwüchsen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004120009.A01Im RIS seit
23.12.2004