RS Vwgh 2004/10/25 AW 2004/12/0009

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Veröffentlicht am 25.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versetzung gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass zwingende öffentliche Interessen gegen eine aufschiebende Wirkung nicht vorlägen. Ihr "würden wesentliche Nachteile in der sofortigen Vollstreckbarkeit des Bescheides erwachsen, zumal eine Rückkehr nach möglicher länger andauernder Entscheidungsdauer durch den Verwaltungsgerichtshof wohl nicht mehr schwerlich wäre und ihr dadurch ein erheblicher Nachteil entstehen würde". Mit diesem Vorbringen genügt sie dem Konkretisierungsgebot iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht. Sie legt nämlich nicht dar, welche konkreten dienst- oder besoldungsrechtlichen Nachteile ihr aus der Dienstverrichtung an einer anderen Hauptschule erwüchsen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004120009.A01

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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