RS Vwgh 2004/10/28 2001/09/0015

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §123 impl;
LDG 1984 §92 Abs1;

Rechtssatz

Auf der Grundlage des § 58 Abs. 1 und 2 AVG ist auch der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern und im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. das E 25.6.1992, Zl. 91/09/0109, m.w.N.). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so sind diese Anforderungen ebenfalls erfüllt (vgl. das bereits angeführte E 25.6.1992).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und BegründungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090015.X02

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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