RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §4 Abs2;
AÜG §4;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0067 E 2. Oktober 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt. Von Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere, dass bei Fehlen wesentlicher Werkvertragsbestandteile und angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer anzunehmen ist (Hinweis E 7.5.1996, Zl. 95/09/0191). Arbeitskräfteüberlassung liegt nämlich gemäß § 4 Abs. 2 AÜG auch dann vor, wenn Arbeitskräfte unter den in dieser Bestimmung genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbringen (Hinweis E 10.3.1999, Zl. 97/09/0209, und E 7.7.1999, Zl. 97/09/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090047.X04

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten