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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2001/I/136;Rechtssatz
An der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ändert es grundsätzlich nichts, dass es sich bei den Tätigkeiten der betreffenden Ausländer nicht um "Schwarzarbeit" im engeren Sinne gehandelt hat, es trifft aber zu, dass mit der Umgehung der Bestimmungen des AuslBG auch die alleinige Kompentenz des Arbeitsmarktservice, Beschäftigungsbewilligungen nur nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes auszustellen, eingeschränkt wird und damit gesamtwirtschaftliche Interessen betroffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090073.X02Im RIS seit
08.12.2004