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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/09/0211 E 28.10.2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0012 E 27. Juni 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die Suspendierung stellt - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht im engen Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Im Verfahren betreffend die vorläufige Suspendierung ist nicht nachzuweisen, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens zu erfolgen (Hinweis E 16. 11. 2001, 2001/09/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090212.X01Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019