RS Vwgh 2004/10/28 2002/09/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/09/0211 E 28.10.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0012 E 27. Juni 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Suspendierung stellt - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht im engen Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Im Verfahren betreffend die vorläufige Suspendierung ist nicht nachzuweisen, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens zu erfolgen (Hinweis E 16. 11. 2001, 2001/09/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090212.X01

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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