RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0045

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §45;
BDG 1979 §91;
B-VG Art20 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich steht es dem einzelnen Beamten nicht zu, entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen bzw. entgegen ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Weisungen nach eigenem Gutdünken über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu befinden. Vielmehr sind erkennbar erteilte dienstliche Weisungen grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, etwa aus dem Grunde einer durchaus sachlich gemeinten Kritik an der Zweckmäßigkeit. Da Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der erteilten Weisung auch nicht die Rechtsfolge des § 44 Abs. 3 BDG nach sich ziehen, steht dem Beamten nur die Möglichkeit, seine Verbesserungsvorschläge im Dienstweg darzulegen, offen (Hinweis E 21.6.2000, Zl. 99/09/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090045.X02

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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