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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte hat gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt (Hinweis auf das E 3.9.2002, Zl. 99/09/0118, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090045.X01Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014