Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1999/I/120;Rechtssatz
Die verhängte Strafe liegt über der Hälfte der nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 möglichen Höchststrafe. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat sich zwar im Rahmen seiner Erwägungen mit dem Unrechtsgehalt der Tat, mit dem anzulastenden Verschulden und auch dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen auseinander gesetzt, nicht jedoch die bereits von der Behörde erster Rechtsstufe angenommenen Milderungsgründe, deren Richtigkeit der Unabhängige Verwaltungssenat nicht in Zweifel zog, ausreichend beachtet. Angesichts durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, einer im Tatzeitpunkt vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem angesichts der Meldung der Ausländerin bei der Gebietskrankenkasse erkennbaren Mangel der Absicht, heimlich die Vorteile von "Schwarzarbeit" zu lukrieren, erscheint die Höhe der verhängten Strafe unangemessen.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090077.X01Im RIS seit
30.11.2004