RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0058

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AÜG §4;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0142 E 20. März 2002 RS 1Hier mit dem Zusatz, dass in diesem Sinn Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 4 Abs. 2 AÜG auch vorliegen kann, wenn nicht alle, sondern nur einzelne der beispielsweise genannten Tatbestände des § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG verwirklicht sind.

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Weg einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG stattfindet, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (und die daher nicht unter den Anwendungsbereich des AuslBG fallen), ist unter Bedachtnahme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (vgl. § 4 Abs. 1 AÜG) grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale nach § 4 Abs. 2 AÜG notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinn nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090058.X01

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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