RS Vwgh 2004/10/28 2001/09/0015

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §123 impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs1;

Rechtssatz

Der Vorwurf, der Beschuldigte (Landeslehrer) habe "im Laufe des Umbaues der Schule alle Klassenbücher 'entsorgt'", ist für die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Verdachtsbereich, die nach der Rechtsprechung des VwGH in groben Umrissen zu erfolgen hat, ausreichend genau umschrieben. Diese Umschreibung versetzt den Beschuldigten nämlich durchaus in die Lage, sich im weiteren Disziplinarverfahren gegen den gegen ihn erhobenen und im angefochtenen Bescheid ausreichend konkretisierten Verdacht zur Wehr zu setzen (vgl. allgemein zur ausreichenden Konkretisierung eines Einleitungsbeschlusses etwa das E 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, und das E 16. September 1998, Zl. 96/09/0320). Hinzuweisen ist aber darauf, dass der hinsichtlich des Verschwindenlassens von Klassenbüchern gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf für einen Schuldspruch noch nicht ausreichend konkret wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090015.X04

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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