RS Vwgh 2004/10/28 2002/15/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0141 E 24. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung eines Verlustes im Jahr seines Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs 6 EStG 1988 - einer nochmaligen Berücksichtigung als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 7 iVm Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150156.X01

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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