RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1999/I/120;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0215 E 21. Jänner 2004 RS 2hier: letzter Satz

Stammrechtssatz

Die zur Ermessensübung bei der Strafbemessung ins Treffen geführten Umstände (monatlicher Arbeitslosengeldbezug S 11.000,--, Sorgepflicht für ein Kind, kurze - erwiesene - Beschäftigungszeit, keine einschlägige Vorstrafe) hat die belangte Behörde berücksichtigt. Dass ihr Verschulden "gering" sei, behauptet die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Beschwerde, sie vermag allerdings dafür keine tauglichen Gründe darzulegen. Ihre im Verfahren nicht gezeigte Einsicht hat die belangte Behörde nicht als erschwerend gewertet, sondern die belangte Behörde hat aus diesem Grund eine "weitere Strafherabsetzung" nicht für gerechtfertigt erachtet. Die belangte Behörde hat somit das Gesetz (bzw. das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen) nicht verletzt (bzw. nicht rechtswidrig ausgeübt), wenn sie im Beschwerdefall innerhalb eines Strafrahmens von S 10.000,-- bis S 60.000,-- (erster Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) Geldstrafen im Bereich des untersten Viertel (nämlich S 16.000,--) über die Beschwerdeführerin verhängte. Ein Anspruch auf Verhängung bloß der Mindeststrafe besteht nicht (Hinweis E vom 14. November 2002, Zl. 2000/09/0207, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090047.X06

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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