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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Mit dem Leistungsinhalt: "Verpacken und Kuvertieren" liegt - wenn auch nur in einem Teilbereich des vom Unternehmen der Beschwerdeführerin (diese ist persönlich haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer OHG) angebotenen Leistungsangebots - jedenfalls hinsichtlich des (ganzen) Betriebsgegenstandes der Werkunternehmerin (GmbH) ein kongruenter Betriebsgegenstand der GmbH und der Werkbestellerin (OHG) vor. Dass vom Gesetz völlige Kongruenz des Umfanges der von Werkbesteller und Werkunternehmer angebotenen Produkte, Dienstleistungen oder Zwischenergebnisse gefordert würde, trifft nicht zu. Zur Ununterscheidbarkeit bzw. unternehmensspezifischen Abweichung der angebotenen Produkte, Dienstleistungen oder Zwischenergebnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG genügt vielmehr eine solche auch bloß in einem Teilbereich des Betriebsgegenstandes. Die zu beurteilenden Dienstleistungen der GmbH ("Verpacken und Kuvertieren) stellen kein vom Betriebsgegenstand der OHG abweichendes und/oder unterscheidbares Werk dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090047.X01Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014