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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit welchem einem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, ihm einen bereits entrichteten Strafbetrag samt gesetzlichen Zinsen im Hinblick darauf zu refundieren, dass seiner gegen den zu Grunde liegenden Strafbescheid beim VwGH - nach Abtretung durch den VfGH - erhobenen Beschwerde durch den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Er macht im Ergebnis das aus diesem Beschluss erfließende Recht geltend, während des Beschwerdeverfahrens die mit dem angefochtenen Strafbescheid verhängte Strafe vorläufig noch nicht entrichten zu müssen und vorläufig rückerstattet zu erhalten. Mit E des VwGH wurde die Beschwerde gegen den Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates als unbegründet abgewiesen. Mit dem Ende eines Beschwerdeverfahrens ist aber die Beschwerde erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr. Der Beschwerdeführer kann sich hinsichtlich der von ihm angestrebten Rückzahlung des von ihm entrichteten Strafbetrages daher nicht mehr auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner erledigten Beschwerde berufen.
Schlagworte
Allgemein Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090030.X01Im RIS seit
02.02.2005