RS Vwgh 2004/10/28 2001/09/0030

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit welchem einem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, ihm einen bereits entrichteten Strafbetrag samt gesetzlichen Zinsen im Hinblick darauf zu refundieren, dass seiner gegen den zu Grunde liegenden Strafbescheid beim VwGH - nach Abtretung durch den VfGH - erhobenen Beschwerde durch den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Er macht im Ergebnis das aus diesem Beschluss erfließende Recht geltend, während des Beschwerdeverfahrens die mit dem angefochtenen Strafbescheid verhängte Strafe vorläufig noch nicht entrichten zu müssen und vorläufig rückerstattet zu erhalten. Mit E des VwGH wurde die Beschwerde gegen den Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates als unbegründet abgewiesen. Mit dem Ende eines Beschwerdeverfahrens ist aber die Beschwerde erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr. Der Beschwerdeführer kann sich hinsichtlich der von ihm angestrebten Rückzahlung des von ihm entrichteten Strafbetrages daher nicht mehr auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner erledigten Beschwerde berufen.

Schlagworte

Allgemein Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090030.X01

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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