TE Vfgh Beschluss 2006/3/13 B136/06

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Veröffentlicht am 13.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der von H W, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Dezember 2005, Zl. ..., wird a b g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller bezeichnet sich als Student/Auszubildender und ist nach seinen Angaben seit Jänner 2006 bei der AUA beschäftigt. Er beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Aus seinem Vermögensbekenntnis und dem beigebrachten Einkommensnachweis geht hervor, dass der Antragsteller ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.117,14 (netto) bezieht. Er bewohnt eine Mietwohnung, für deren Benützung er monatlich € 589 zu bezahlen hat. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben überdies Eigentümer eines VW Passat, BJ 1996, und verfügt über eine Lebensversicherung und einen Bausparvertrag.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzte gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ua. voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendig ist derjenige Unterhalt zu sehen, den der Bewilligungswerber zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Diese Voraussetzung liegt bei dem aus dem Vermögensbekenntnis ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers - auch bei Bedachtnahme auf den darin angeführten Schuldenstand - nicht vor. Sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Dieser Beschluss gründet auf §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B136.2006

Dokumentnummer

JFT_09939687_06B00136_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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