Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Nach § 53 Abs. 1 und 6 BewG liegt mit der ersten tatsächlichen Benützung eines auf einem Grundstück errichteten Gebäudes ein bebautes Grundstück (Grundstück, dessen Bebauung abgeschlossen ist) vor. Ob ein Gebäude tatsächlich benützt worden ist, ist eine Tatfrage, welche die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150080.X01Im RIS seit
24.11.2004