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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist eine organisatorische Eingliederung der betretenen Ausländer in den Betrieb der OHG (deren persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die Beschwerdeführerin ist) gegeben gewesen, eine Fachaufsicht über die betretenen Ausländer ist deren Organen zugestanden, es hat in Wahrheit keine organisatorische Trennung der Unternehmen - der Werkunternehmerin (GmbH) und der Werkbestellerin (OHG) - gegeben. Der Lagerleiter der OHG hat die Dienst- und Fachaufsicht ausgeübt, da dieser allenfalls auftauchende Fragen der Beschäftigten infolge der nur sporadischen Anwesenheit des Geschäftsführers der GmbH zu beantworten hatte. Ausländer waren überdies nicht nur in den vier angeblich an die GmbH vermieteten, sondern auch in jenen von der OHG gemieteten Räumen angetroffen worden, ohne dass sich deren Tätigkeiten wesentlich voneinander unterschieden hätten. Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG ist erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090047.X05Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014