RS Vwgh 2004/10/28 2001/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §4c idF 1997/I/078;
EURallg;

Rechtssatz

Aus dem Inhalt und der Entstehungsgeschichte des § 4c AuslBG geht hervor, dass mit dieser Bestimmung im Anschluss an das E des VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB Nr. 1/80 in Form der Rechtsinstitute der Beschäftigungsbewilligung und des Befreiungsscheins erfolgen sollte (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur AuslBG-Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, 698 Blg. NR, 20. GP. S 14). Daraus ergibt sich der unzweifelhafte Sinn des § 4c Abs. 2 AuslBG, dass damit auch allen gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/80 berechtigten Kindern türkischer Arbeitnehmer das Recht auf Ausstellung eines Befreiungsscheines eingeräumt werden sollte.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090058.X03

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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