RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0045

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit der Beamte offensichtlich als Entschuldigungsgrund geltend macht, auch sein Vorgesetzter habe das gleiche Fehlverhalten gesetzt, ist darauf zu verweisen, dass objektiv rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten nicht dadurch relativiert wird, dass anderen Beamten gegenüber dieselbe Handlung nicht als Dienstpflichtverletzung geahndet wurde. Für die Beurteilung des dienstrechtlichen Fehlverhaltens eines Beamten ist es irrelevant, ob auch eine andere Person als der betroffene Beamte wegen gleicher Handlungen zur Rechenschaft gezogen wird oder nicht, weil Gegenstand des Verfahrens nur SEIN und nicht das Verhalten von anderen Beamten ist (Hinweis E 16.10.2001, Zl. 2001/09/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090045.X04

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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