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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Insoweit der Beamte offensichtlich als Entschuldigungsgrund geltend macht, auch sein Vorgesetzter habe das gleiche Fehlverhalten gesetzt, ist darauf zu verweisen, dass objektiv rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten nicht dadurch relativiert wird, dass anderen Beamten gegenüber dieselbe Handlung nicht als Dienstpflichtverletzung geahndet wurde. Für die Beurteilung des dienstrechtlichen Fehlverhaltens eines Beamten ist es irrelevant, ob auch eine andere Person als der betroffene Beamte wegen gleicher Handlungen zur Rechenschaft gezogen wird oder nicht, weil Gegenstand des Verfahrens nur SEIN und nicht das Verhalten von anderen Beamten ist (Hinweis E 16.10.2001, Zl. 2001/09/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090045.X04Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014