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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;Rechtssatz
Ist aufgrund der Vertrauensverwirkung die Weiterbeschäftigung des Landeslehrers als Beamter unzumutbar, dann kann auch daran nichts ändern, dass seit der gerichtlichen Verurteilung bis zur Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses bereits 8 Jahre und seit dem Wiederantritt des Dienstes ca. 7 Jahre vergangen sind und die gerichtliche Strafe mittlerweile getilgt ist. Hier betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung eines Hauptschullehrers aus Anlass einer Verurteilung nach § 12 Abs. 1 SGG (nähere Ausführungen im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090057.X03Im RIS seit
04.01.2005