RS Vwgh 2004/10/28 2003/15/0067

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0132 B 24. Februar 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150067.X02

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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