RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0045

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen wirkt dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090045.X03

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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