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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Würde in einem Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Diese Beurteilung ergibt im vorliegenden Fall, dass der angefochtene Bescheid (mit welchem einem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, ihm einen bereits entrichteten Strafbetrag samt gesetzlichen Zinsen im Hinblick darauf zu refundieren, dass seiner gegen den zu Grunde liegenden Strafbescheid beim VwGH - nach Abtretung durch den VfGH - erhobenen Beschwerde durch den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre. Die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde haben nämlich verkannt, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung einer bezahlten Geldstrafe keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft (vgl. die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, zu § 54b VStG unter 12. und zu § 66 VStG dargestellte Rechtsprechung des VwGH, hier besteht eine Zuständigkeit des VfGH gemäß Art. 137 B-VG). Die belangte Behörde hätte den vor ihr angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos beheben müssen.
Schlagworte
Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090030.X03Im RIS seit
02.02.2005