Index
23/01 KonkursordnungNorm
KO §78 Abs2;Rechtssatz
Die Postsperre iSd § 78 KO zählt zu den anderslautenden Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustellG (Hinweis Ritz, BAO-KOmmentar2, § 13 ZustellG, Tz 4). Greift die Postsperre, hat die Zustellung an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen, der in einem solchen Fall zum "Empfänger" im rechtstechnischen Sinn wird (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1092). Die Postsperre bezieht sich nicht nur auf Sendungen, die das Konkursverfahren betreffen, weil das Gesetz dem Zustellorgan nicht die Prüfung zumutet, ob Sendungen die Masse berühren. Solcherart ist für Sendungen jeder Art eine im Hinblick auf die Abgabestelle des Gemeinschuldners nach § 17 (iVm § 21) ZustellG vorgenommene Hinterlegung unzulässig und entfaltet nicht die (in § 17 Abs 3 ZustellG vorgesehene) Zustellwirkung. Betrifft die Sendung nicht die Konkursmasse, hat die - gegebenenfalls nach Zurückstellung durch den Masseverwalter zu erfolgende - Zustellung an den Gemeinschuldner als Empfänger der Sendung zu erfolgen, wobei aber ein amtlicher Vermerk iSd § 78 Abs 2 KO unverzichtbar ist, wonach trotz der Postsperre die Zustellung zulässig ist. Nur für eine diesen Vermerk tragende Sendung ist die Hinterlegung iSd § 17 (iVm § 21) ZustellG zulässig, wenn die Sendung dem Gemeinschuldner nicht an seiner Abgabestelle zugestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150059.X04Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013