Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/09/0004 2004/09/0072 2004/09/0032Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich (abgesehen von weiteren die Beschäftigung der ausländischen Fahrer nach dem AuslBG in Österreich erhärtenden Indizien) bereits auf Grund eines näher bezeichneten Gutachtens nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die Beschäftigung der Fahrer in Österreich bei der Gesellschaft X, G, (deren gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist) ergibt. Von G aus sind Ausbildung/Schulung und Verwaltung der Fahrer (selbst die Lohnberechnung, ausgenommen das Erstellen und Ausdrucken der Lohnzettel) sowie die Zentraldisposition der LKW und Fahrer erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090003.X01Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011