RS Vwgh 2004/10/28 2004/09/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §4 Abs1;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/09/0004 2004/09/0072 2004/09/0032

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich (abgesehen von weiteren die Beschäftigung der ausländischen Fahrer nach dem AuslBG in Österreich erhärtenden Indizien) bereits auf Grund eines näher bezeichneten Gutachtens nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die Beschäftigung der Fahrer in Österreich bei der Gesellschaft X, G, (deren gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist) ergibt. Von G aus sind Ausbildung/Schulung und Verwaltung der Fahrer (selbst die Lohnberechnung, ausgenommen das Erstellen und Ausdrucken der Lohnzettel) sowie die Zentraldisposition der LKW und Fahrer erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090003.X01

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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