RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0045

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45a;
BDG 1979 §81;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Pflicht zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen gemäß § 45a BDG 1979 handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Dienstpflicht eines Vorgesetzten, der auch Normadressat dieser Bestimmung ist. Dabei dienen diese Mitarbeitergespräche zur Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Leistungsfeststellung des Mitarbeiters; werden Mitarbeitergespräche unterlassen, so ist ein Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission einzustellen, weil ein ohne Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Mitarbeitergespräches zustande gekommener und erstatteter Vorgesetztenbericht keine taugliche Grundlage für eine Leistungsfeststellung sein kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn die gesetzmäßige Durchführung des Mitarbeitergespräches vom Beamten selbst vereitelt wurde. In einem solchen Falle ist es daher unerheblich, ob bzw. inwieweit von Mitarbeitern auf die Durchführung der Mitarbeitergespräche verzichtet wurde, können sie doch zum einen nicht auf etwas verzichten, was zu den Dienstpflichten eines Dritten, nämlich des Vorgesetzten, gehört, und zum andern nicht im Voraus auf die Tauglichkeit eines Beweismittels in einem anderen Verwaltungsverfahren (hier: Leistungsfeststellung) (Hinweis E 1.7.1993, Zl. 92/09/0226, und E 23.1.1989, Zl. 89/09/0028). Hier:

Durch die "Verzichtserklärungen" seiner Mitarbeiter konnte daher der Beamte seiner Dienstpflichten als Vorgesetzter nicht enthoben werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090045.X05

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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