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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E059 EGV Art59;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/09/0004 2004/09/0072 2004/09/0032Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0262 E 26. Mai 1999 RS 3Hier ohne die letzten beiden Halbsätze; hier mit dem Zusatz: Die im genannten Urteil angestellten Erwägungen kommen in den vorliegenden Fällen nicht zum Tragen.Stammrechtssatz
In seinem Urteil vom 9.August 1994, Raymond Vander Elst gegen Office des migrations internationales (Rechtssache C 43/93, Slg 1994, I-3803) hat der EuGH ausgesprochen, dass es den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, weil die Arbeitnehmer keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunftsland oder Wohnsitzland zurückkehren.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0043 Vander Elst VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090003.X03Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011