RS Vwgh 2004/10/28 2004/09/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
61993CJ0043 Vander Elst VORAB;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/09/0004 2004/09/0072 2004/09/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0262 E 26. Mai 1999 RS 3Hier ohne die letzten beiden Halbsätze; hier mit dem Zusatz: Die im genannten Urteil angestellten Erwägungen kommen in den vorliegenden Fällen nicht zum Tragen.

Stammrechtssatz

In seinem Urteil vom 9.August 1994, Raymond Vander Elst gegen Office des migrations internationales (Rechtssache C 43/93, Slg 1994, I-3803) hat der EuGH ausgesprochen, dass es den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, weil die Arbeitnehmer keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunftsland oder Wohnsitzland zurückkehren.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0043 Vander Elst VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090003.X03

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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