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23/01 KonkursordnungNorm
KO §78 Abs2;Rechtssatz
Solange eine Postsperre gemäß § 78 Abs 2 KO besteht, haben die Postdienststellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Der Masseverwalter darf die ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden (§ 78 Abs 3 Satz 1 und 2 KO). Bei nicht die Masse berührenden Sendungen erfolgt durch die Bekanntgabe an den Masseverwalter keine rechtswirksame Zustellung. Es ist vielmehr die Übermittlung an den Gemeinschuldner neuerlich, diesmal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk (§ 78 Abs 2 letzter Satz KO) zu veranlassen (Hinweis E 18. April 1989, 88/11/0272).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150059.X03Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013