TE Vfgh Erkenntnis 1980/3/5 B620/78

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art4
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Oö FremdenverkehrsG §4 Abs2 idF LGBl 2/1976
Oö FremdenverkehrsG §7 Abs1, §7 Abs3

Leitsatz

Oö. Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. 64/1964, idF der Nov. 2/1976; keine Bedenken gegen §4 Abs2; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Andorf hat mit zwei Bescheiden vom 13. März 1978 der beschwerdeführenden Gesellschaft, welche Baustoffe erzeugt, für die Jahre 1976 und 1977 gem. §7 Abs1 und 3 des Oö. Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. 64/1964, idF der Nov. LGBl. 2/1976 Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträge von 1000 S und von 1200 S vorgeschrieben. Gem. §2 Abs1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Jänner 1969, LGBl. 11/1969, ist das Gebiet der Gemeinde Andorf Fremdenverkehrsgebiet.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen mit Bescheid vom 23. Mai 1978 (betreffend den Beitrag für das Jahr 1976) und vom 7. Juni 1978 (betreffend das Jahr 1977) nicht stattgegeben.

Die Oö. Landesregierung hat den dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheid vom 5. Oktober 1978 teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, daß die beschwerdeführende Gesellschaft für das Jahr 1976 500 S und für das Jahr 1977 600 S an Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträgen zu entrichten hat.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Gesellschaft sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt erachtet, in der Auferlegung von Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträgen einen Verstoß gegen Art4 B-VG erblickt, sowie verfassungsrechtliche Bedenken gegen §4 Abs2 und §7 Abs2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes geltend macht.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

a) Der VfGH hat mit dem Erk. G13/79 vom 17. Dezember 1979 festgestellt, daß die Abs2 und 3 des §7 des Oö. Fremdenverkehrsgesetzes idF der Nov. LGBl. 2/1976 nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden und hat damit Bedenken gegen diese Gesetzesstellen wegen eines allfälligen Verstoßes gegen Art18 B-VG als unzutreffend erklärt. Auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, mit welchem ebenfalls Bedenken in Richtung des Art18 B-VG geltend gemacht werden, braucht somit hier nicht weiter eingegangen zu werden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Erk. G13/79 vom 17. Dezember 1979 verwiesen.

b) Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen §4 Abs2 des Fremdenverkehrsgesetzes vor.

In dieser Gesetzesbestimmung ist die Zusammensetzung der Vollversammlung (sie führt die Bezeichnung Fremdenverkehrskommission) des Fremdenverkehrsverbandes geregelt; sie besteht aus 14 Mitgliedern, welche über Vorschlag der Fremdenverkehrsgemeinden, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung ernannt werden.

Die Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen diese Bestimmung gehen dahin, daß in der Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes "nicht die Gesamtheit der Fremdenverkehrsinteressenten zu erblicken" sei, da die Vollversammlung nur 14 Personen umfasse. Dies bedeute, daß die Bezeichnung Vollversammlung irreführend und die Mehrheit der Fremdenverkehrsinteressenten von der Willensbildung ausgeschlossen sei.

Dazu ist zu bemerken, daß die Fremdenverkehrskommission nicht aus der Summe der Fremdenverkehrsinteressenten bestehen muß, sie ist ein repräsentatives Organ. Keine Verfassungsbestimmung verbietet dem Gesetzgeber die Schaffung eines repräsentativen Organs. Die Fremdenverkehrskommission ist auch sachlich zusammengesetzt, weil die wesentlichen Gruppen der Fremdenverkehrsinteressenten in ihr vertreten sind.

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich deshalb im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht verletzt, weil der angefochtene Bescheid eine "zwingende Begründung" dafür vermissen lasse, daß der beschwerdeführenden Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen; im Verwaltungsverfahren sei verabsäumt worden, der beschwerdeführenden Gesellschaft den Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen, womit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden sei.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft einen - wenn auch nur geringfügigen - Teil ihrer Erzeugnisse im Bereich des Fremdenverkehrsverbandes Andorf verkauft. Die Feststellung der belangten Behörde, daß der beschwerdeführenden Gesellschaft deswegen mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr in Andorf erwachsen, weil der gesteigerte Fremdenverkehr in einem Fremdenverkehrsort ua. eine Belebung der gesamten Bauwirtschaft nach sich zieht, was auch den Baustoffirmen zugute kommt, kann daher keineswegs als denkunmöglich angesehen werden.

Daß die Behörde Willkür geübt hätte, ist weder behauptet worden noch im Verfahren vor dem VfGH hervorgekommen. Ob der Bescheid richtig ist, hat der VfGH nicht zu prüfen.

Die behaupteten Verletzungen der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums infolge denkunmöglicher Gesetzesanwendung sowie auf Gleichbehandlung haben somit nicht stattgefunden.

3. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet auch noch, mit der Besteuerung ihres Werkes in Andorf und "nur dieses Werkes" werde gegen "die Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes" verstoßen. Art4 B-VG normiere nämlich die Einheitlichkeit des Wirtschafts- und Zollgebietes und verbiete die Errichtung von Zwischenzollinien. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe ihren Sitz in Wien, und (nur) eine Niederlassung ihres Werkes befinde sich in Andorf.

Die beschwerdeführende Gesellschaft tut nicht dar, wodurch - abgesehen davon, daß Art4 B-VG kein beim VfGH bekämpfbares verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt (s. VfSlg. 4593/1966) - gegen Art4 B-VG verstoßen worden sein soll. Der VfGH hat diesbezüglich keine Bedenken.

4. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums noch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (zu den nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Rechte s. zB Slg. 8083/1977 betreffend Eigentum und Slg. 7996/1977 betreffend Gleichheit) verletzt worden ist. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Fremdenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B620.1978

Dokumentnummer

JFT_10199695_78B00620_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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