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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0072Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0096 E 28. September 2000 RS 1 Hier: Der Berufungswerber bekämpfte die angenommene Sachverhaltsgrundlage, weil das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben sei. So seien die Tätigkeiten der betretenen Ausländerinnen nicht beschrieben und die näheren Umstände ihrer Beschäftigung nicht festgestellt worden. Es finde sich keine Feststellung, dass Gäste im Lokal anwesend gewesen und dass Animiertätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden seien.Stammrechtssatz
Die Berufung enthielt keine Beschränkung auf die Beurteilung der Rechtsfrage. Der Berufungswerber behauptete darin wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dieses sei infolge Beiziehung eines nicht ausreichend qualifizierten Dolmetschers bei der Vernehmung des betretenen Ausländers mangelhaft geblieben, bei Vernehmung der beantragten Zeugen könne die behauptete Mangelhaftigkeit der Übersetzung auch unter Beweis gestellt werden. Bei dieser Sachlage durfte die Berufungsbehörde - unabhängig von ihrer offenkundigen Einschätzung der mangelnden Erfolgsaussichten dieses Vorbringens - nicht davon ausgehen, es lägen keine ungelösten Tatfragen vor, die der Klärung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Dabei hätte sie die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG dem Beschuldigten durch Art 6 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien zu wahren gehabt (Hinweis E 12.12.1995, 95/09/0057, und E 19.12.1996, 95/09/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090071.X01Im RIS seit
30.11.2004