TE Vfgh Beschluss 1980/3/5 B71/80

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Nö GdO 1973 §61

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Nichterhebung einer Vorstellung nach §61 der Nö. Gemeindeordnung, LGBl. 1000-0

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die gem. Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen einen auf Bestimmungen der Nö. Bauordnung, LGBl. 8200-0, gestützten Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Marchegg, mit welchem der Berufung gegen die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages keine Folge gegeben wurde.

Die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages erfolgt gem. §14 iVm §117 der Nö. Bauordnung LGBl. 8200-0, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Gem. §61 der Nö. Gemeindeordnung, LGBl. 1000-0, kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der Nö. Gemeindeordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ein Instanzenzug iS des Art144 B-VG eingerichtet worden (s. VfSlg. 5431/1966, 6033/1969, 6420/1971).

Da der Beschwerdeführer diesen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren wegen Nichtzuständigkeit des VfGH gem. §19 Abs3 Z1 lita VerfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B71.1980

Dokumentnummer

JFT_10199695_80B00071_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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