RS Vwgh 2004/11/3 2004/18/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0295 E 28. Jänner 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180215.X01

Im RIS seit

07.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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