RS Vwgh 2004/11/3 2004/18/0265

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass eine Frist versäumt wurde, andernfalls eine Bewilligung nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180265.X01

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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