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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass eine Frist versäumt wurde, andernfalls eine Bewilligung nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180265.X01Im RIS seit
30.11.2004