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25/01 StrafprozessNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Wird der Strafausspruch des Urteils anlässlich der Bewilligung der Wiederaufnahme zur Gänze aufgehoben, so ist es nicht sicher, ob im wiederaufgenommenen Verfahren wieder eine (teilweise) unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Anders als bei der Gewährung eines Strafaufschubes (Hinweis E 31.3.2000, 99/18/0419) ist daher in einem Verfahren iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FrG 1997 die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots nicht bis zum Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180258.X01Im RIS seit
07.12.2004