RS Vwgh 2004/11/3 2004/18/0258

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

25/01 Strafprozess
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §40;
StPO 1975 §352;

Rechtssatz

Wird der Strafausspruch des Urteils anlässlich der Bewilligung der Wiederaufnahme zur Gänze aufgehoben, so ist es nicht sicher, ob im wiederaufgenommenen Verfahren wieder eine (teilweise) unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Anders als bei der Gewährung eines Strafaufschubes (Hinweis E 31.3.2000, 99/18/0419) ist daher in einem Verfahren iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FrG 1997 die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots nicht bis zum Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180258.X01

Im RIS seit

07.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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