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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (Hinweis E 20.7.1995, 95/18/1141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180122.X01Im RIS seit
07.12.2004