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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Bis zur Novellierung des AVG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar. Durch die genannte mit 1.1.1999 in Kraft getretene Novellierung erhielt § 13 Abs 3 AVG eine neue Fassung. Nach dieser Neufassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteVerbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180200.X01Im RIS seit
07.12.2004Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009