RS Vwgh 2004/11/3 AW 2004/10/0023

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs1;
ForstG 1975 §18;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Rodungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Gesellschaft die befristete Rodungsbewilligung zur Gewinnung von Kalkstein auf Teilflächen näher angeführter Grundstücke unter Auflagen, Bedingungen und Fristen gemäß den §§ 17 und 18 iVm § 170 Abs. 1 ForstG 1975 erteilt. Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen, im Falle der Rodung trete eine - nicht näher konkretisierte - Windbeeinträchtigung des Waldgrundstückes der Beschwerdeführerin ein. Die mitbeteiligte Partei bringt in diesem Zusammenhang vor, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleide sie einen massiven wirtschaftlichen Nachteil, der bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr restituierbar sei. Nun sind allerdings drohende Vermögensschäden im Falle einer Projektsverzögerung durch die notorische Kostenerhöhung, die in keinem Fall einem Ersatz zugänglich wäre, auf der Hand liegend. Diese Überlegungen rechtfertigen es in Abwägung der berührten Interessen nicht, die mitbeteiligte Partei während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Ausübung der im angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung zu hindern. Müsste sie doch im Falle ihres Unterliegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohnehin die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig realisierten Projektes tragen.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004100023.A01

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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