RS Vwgh 2004/11/3 2001/18/0181

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0004 E 16. Februar 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Im allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlußfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt. Erscheint die ärztliche Aussage nicht schlüssig begründet, hat die Behörde dem Wiedereinsetzungswerber dies vorzuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben, ein fundiertes Gutachten vorzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180181.X03

Im RIS seit

07.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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