RS Vwgh 2004/11/3 2001/18/0129

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, so ist sie nicht gehalten, weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der Hilfsarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende Behauptungen nicht aufgestellt werden - unter den gegebenen Umständen (Hilfsarbeiten auf einer Baustelle) ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte (Hinweis E 20.11.2002, 2000/08/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180129.X03

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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