RS Vwgh 2004/11/3 2004/18/0215

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Sachverhaltsänderung eine neuerliche Sachentscheidung über das Vorliegen des Passversagungsgrundes gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG 1992 rechtfertigt, ist es nicht unmaßgeblich, welche Umstände zur Verwirklichung dieses Versagungsgrundes geführt haben. Bestehen im Zeitpunkt der Entziehung des Reisepasses (bzw. der Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses) sehr gravierende Gründe für das Gerechtfertigtsein der in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG 1992 umschriebenen Annahme, so bedarf es einer stärkeren Änderung des Sachverhalts als bei Bestehen von Gründen, die die genannte Annahme (gerade) noch rechtfertigen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180215.X02

Im RIS seit

07.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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