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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Sachverhaltsänderung eine neuerliche Sachentscheidung über das Vorliegen des Passversagungsgrundes gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG 1992 rechtfertigt, ist es nicht unmaßgeblich, welche Umstände zur Verwirklichung dieses Versagungsgrundes geführt haben. Bestehen im Zeitpunkt der Entziehung des Reisepasses (bzw. der Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses) sehr gravierende Gründe für das Gerechtfertigtsein der in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG 1992 umschriebenen Annahme, so bedarf es einer stärkeren Änderung des Sachverhalts als bei Bestehen von Gründen, die die genannte Annahme (gerade) noch rechtfertigen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180215.X02Im RIS seit
07.12.2004