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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Berufungswerber darf darauf vertrauen, dass ihm grundsätzlich die gesamte Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung stehen wird, wobei eine andere Beurteilung nur dann denkbar wäre, wenn der Eintritt einer Krankheit für ihn vorhersehbar gewesen wäre. Auch ein erst am letzten Tag der Berufungsfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann daher das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (Hinweis E 6.11.1998, 95/21/0814).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180181.X04Im RIS seit
07.12.2004