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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z1;Rechtssatz
Dass dem Vorbringen des Sohnes der Asylwerberin ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen nicht zu entnehmen gewesen sei, vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil sich der unabhängige Bundesasylsenat hinsichtlich der Asylwerberin ausschließlich auf einen Anwendungsfall des § 6 Z. 1 AsylG 1997 (nicht jedoch auf § 6 Z. 2 AsylG 1997) berufen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen aber zu Unrecht angenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200260.X01Im RIS seit
04.01.2005