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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0386 E 18. Februar 2003 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E eines verstärkten Senates vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498, in Anlehnung an die im E des Verfassungsgerichtshofes vom 8.3.2001, G 117/00 u.a., vertretene Ansicht ausgeführt, er halte an seinen Rechtssätzen, wonach § 5 AsylG 1997 keiner verfassungskonformen Auslegung im Sinn einer Bedachtnahme auf Art. 3 und 8 MRK zugänglich sei und dem Asylbewerber (Antragsteller) kein subjektiv-öffentliches Recht auf Eintritt eines nach dem Wortlaut des Dubliner Übk 1997 unzuständigen Mitgliedstaates (Österreich) in die Prüfung des Asylantrages zustehe, nicht fest, sondern schließe sich der (dort näher wiedergegebenen) Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200583.X01Im RIS seit
03.02.2005