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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Ansicht, dass die Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes im Sinn des § 13 Abs. 1 AsylG 1997 bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 Abs. 1 AsylG 1997 geklärt werden könne, steht zunächst der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung entgegen. Demnach ist u.a. Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, dass der Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen "rechtskräftig abgewiesen wurde". Auch die Erläuterungen in der Regierungsvorlage (686 BlgNR XX.GP 23) sprechen dagegen, die Klärung der Frage, ob der Asylwerber einen Asylausschlussgrund verwirklicht hat, der Entscheidung nach § 15 Abs. 1 AsylG 1997 vorzubehalten. So geht der Gesetzgeber in den Materialien davon aus, dass über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung "relativ unkompliziert" entschieden werden kann, weil auch die Voraussetzung der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages keiner besonderen Ermittlungen bedarf. Damit setzen die Erläuterungen voraus, dass bei der Entscheidung über die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch die Frage, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt, bereits geklärt ist. Die Prüfung von Asylausschlussgründen erst im Verfahren zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung entspricht daher offenbar nicht der Absicht des Gesetzgebers.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200649.X02Im RIS seit
24.11.2004