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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass den im vorliegenden E aufgezeigten Fragen, mit denen sich der unabhängige Bundesasylsenat bisher nicht ausreichend auseinander gesetzt hat und zu denen dem Asylwerber im fortzusetzenden Verfahren rechtliches Gehör einzuräumen sein wird, entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, weil im vorliegenden Fall nicht nur - wie vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommen - Armenien, sondern auch Aserbaidschan als Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997 in Betracht gekommen und diesfalls eine darauf - und somit auf einen völlig anderen faktischen Hintergrund - bezogene Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen gewesen wäre. Das würde insbesondere unter der - aber nicht nachvollziehbar begründeten - Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates gelten, der Asylwerber habe bis zur Vertreibung aus Aserbaidschan die "aserbaidschanische Staatsbürgerschaft" gehabt (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Herkunftsstaates Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 154 ff und 160 ff).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200159.X04Im RIS seit
16.12.2004