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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hält in der "Begründung (im engeren Sinn)" des angefochtenen Bescheides lediglich das - nach seiner Ansicht - aus dem Ermittlungsverfahren resultierende Ergebnis fest, wonach sich "in keinem der Fälle eine über lokale Bezüge hinausreichende Gefährdung der Berufungswerber ergeben" habe. Dieser Begründung ist keine Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des Asylwerbers zu entnehmen, insbesondere wurde es auch nicht zu den Ausführungen des Sachverständigen in Beziehung gesetzt. Das war aber nicht schon deshalb entbehrlich, weil der unabhängige Bundesasylsenat - wie der Einleitungssatz zunächst vermuten ließe - ohnehin vom Vorbringen des Asylwerbers ausgegangen sei. Tatsächlich hat der unabhängige Bundesasylsenat nämlich nicht das gesamte "in der Berufungsverhandlung aufrechterhaltene Vorbringen" des Asylwerbers zugrundegelegt, sondern ist ihm - im Hinblick auf gegenteilige Ausführungen des Sachverständigen - insoweit nicht gefolgt, als der Asylwerber eine landesweite Verfolgung durch seine politischen Gegner behauptet hat.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200349.X02Im RIS seit
30.11.2004