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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsnähe als auch der Eingriffsintensität ließe sich in Bezug auf die befürchteten Strafsanktionen (hier nach dem Vorbringen des Asylwerbers: seine Hinrichtung) nicht sagen, es mache keinen Unterschied, ob nur ein Haftbefehl erlassen worden sei oder bereits eine gerichtliche Verurteilung vorliege. Bei einem Gerichtsurteil handelt es sich im Verhältnis zu einem im strafrechtlichen Vorverfahren erlassenen Haftbefehl nicht nur um die Fortsetzung gleichartiger Verfolgungshandlungen, die als bloße zeitliche Weiterführung schon bisher gesetzter Maßnahmen angesehen werden könnte. Nach dem Vorliegen eines Urteiles ist vielmehr die Gefahr des Vollzuges der verhängten Strafe entscheidend vergrößert, kommen doch ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung nicht mehr in Betracht und üblicherweise werden die Fahndungsmaßnahmen intensiviert. Ist eine Strafverfolgungsmaßnahme als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (das hat der unabhängige Bundesasylsenat im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt), dann könnten daher die (erweisbare) Beendigung des Strafverfahrens und das Vorliegen eines Strafurteiles gegenüber den bloß im Zuge des strafrechtlichen Vorverfahrens zur Ergreifung des Verdächtigen gesetzten Maßnahmen - auch bei deren Wahrunterstellung im Vorbescheid - eine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellen. Entgegen der vor allem mit dem Hinweis auf die "extrem harte Vorgangsweise der irakischen Behörden" begründeten Ansicht des unabhängige Bundesasylsenates hätten diese Überlegungen auch auf die - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (April/Mai 2002) damals noch gegebenen - Verhältnisse im Irak unter dem Regime des Saddam Hussein zugetroffen. Unter den damaligen Gegebenheiten im Irak hätte das Vorliegen eines Gerichtsurteiles im Verhältnis zu einem Haftbefehl (insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht) eine maßgebliche Gefahrenvergrößerung in Bezug auf die Strafvollstreckung bewirkt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200391.X06Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019